Rechtsprechung
LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 186 StGB
Persönlichkeitsrechtsverletzung bzw. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Ansprüche im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Mangelernährung in einer Pflegeeinrichtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
- OLG Hamburg - 7 U 68/17 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
"Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22 ; BVerfG, WM 2009, 1706 ).Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22 ; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; WM 2009, 1706, 1709 ).
- BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02
Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22 ; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; WM 2009, 1706, 1709 ).Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 589 ).
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG Beschluss v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, "IM -Sekretär" Stolpe - Juris Abs. 31).Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen." (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, Rn. 34 f).
- BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03
Haftung für Pressespiegel
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
"Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22 ; BVerfG, WM 2009, 1706 ).Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22 ; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; WM 2009, 1706, 1709 ).
- BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7.12.1999, Juris Abs. 30 m.w.N.). - BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22 ; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; WM 2009, 1706, 1709 ). - BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
Richard Schmid ./. DER SPIEGEL
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22 ; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; WM 2009, 1706, 1709 ). - BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
Diese wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). - BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08
Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"
Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 6/16
Hinsichtlich der Verbreitung eines Interviews hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009 (VI ZR 226/08 Juris Abs. 13) festgestellt:.
- LG Hamburg, 28.04.2017 - 324 O 172/16
Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts …
Die Kammer erließ sodann auf ihren Antrag unter dem Aktenzeichen 324 O 6/16 am 02.02.2016 eine einstweilige Verfügung, mit der den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde:.Die Kammer hat in dem parallelen eV-Verfahren zum Aktenzeichen 324 O 6/16 zur Haftung der Beklagten ausgeführt:.
Die Kammer hat in dem parallelen eV-Verfahren zum Aktenzeichen 324 O 6/16 ausgeführt:.
Die Kammer hat hierzu in dem parallelen eV-Verfahren zum Aktenzeichen 324 O 6/16 ausgeführt:.